Muss ich meine Akten bei Liquidation oder Insolvenz weiterhin aufbewahren?

Ja, denn die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit der Tätigkeit des Unternehmens.

Laut Abgabenordnung - speziell § 147 – sind steuerlich relevante Unterlagen gemäß der Aufbewahrungsfristen (Buchhaltungsunterlagen beispielsweise 10 Jahre) vorzuhalten. Steuerprüfungen finden in der Regel zunächst für Unterlagen der letzten 3-5 Jahre statt. In besonderen Fällen greift das Finanzamt aber auch auf Dokumente, die älter sind - also 5-10 Jahre – zurück. Entsprechend unterliegen alle Unterlagen der vergangenen 10 Jahre dieser Aufbewahrungspflicht und müssen entsprechend vorgehalten werden. Unternehmen die Ihre Tätigkeit eingestellt haben, sei es durch Liquidation, Übernahme oder Insolvenz sind davon nicht ausgenommen.

Im Falle einer Insolvenz oder Betriebsübernahme geht diese Aufbewahrungspflicht auf den Insolvenzverwalter bzw. das übernehmende Unternehmen über. Zwar können aus nicht mehr existierenden Unterlagen Konsequenzen für den Insolvenzschuldner entstehen, diese gehen aber dann höchstwahrscheinlich zulasten der Insolvenzliste. Genau dieser Umstand ist aber gesetzlich nicht klar geregelt. Um hier möglichen Problemen von vornherein aus dem Weg zu gehen, ist es sinnvoll grundsätzlich alle Unterlagen, die steuerlich relevant sein könnten aufzubewahren.

Diese Aufbewahrung lässt sich am effektivsten über eine Digitalisierung der Unterlagen erreichen. Digitale Unterlagen sparen Platz, verursachen keinerlei laufende Kosten und sind im Bedarfsfall sofort verfügbar.

Zuletzt aktualisiert am 12.03.2021 von Smart-Store.

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